Das Niedersächsische Wirtschaftsministerium hatte Ende Juli bekanntgegeben, dass die erste Zahlung aus dem Folgeprogramm des Bundes bereits angewiesen sei. Für Klingbeil und Zinke ist die Überbrückungshilfe ein starkes Hilfsinstrument für die Unternehmen in der Region. „Mit der Überbrückungshilfe für kleinere und mittlere Unternehmen sichern wir auch die Existenz vieler heimischer Unternehmen bei uns vor Ort“, so die beiden SPD-Politiker und ergänzen: „Seit Beginn der Corona-Pandemie kämpfen wir um jeden Arbeitsplatz und um jedes Unternehmen bei uns in der Region. Kurzfristige Hilfen kamen unbürokratisch bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Selbständigen an – und werden jetzt weitergeführt. So stabilisieren wir Unternehmen und sichern Arbeitsplätze bei uns vor Ort.“
Kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe können mit bis zu 150.000 Euro bezuschusst werden, wenn sie wegen der Pandemie mit erheblichen Umsatzeinbußen zu kämpfen haben. Besonders profitieren sollen davon Branchen wie das Hotel- und Gaststättengewerbe, Jugendherbergen, Schausteller, Reisebüros, Reisebus- und Veranstaltungsunternehmen und Einrichtungen der Behindertenhilfe. Die Hilfen müssen nicht zurückgezahlt werden.
Beantragt werden können die Überbrückungshilfen über den jeweiligen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Grundlage der Hilfen sind die Corona-bedingten Umsatzeinbrüche pro Monat im Vergleich zu dem des Vorjahres sowie auch die betrieblichen Fixkosten: Bei einem Umsatzrückgang zwischen 40 und 50 Prozent erstattet die Überbrückungshilfe einen Anteil in Höhe von 40 Prozent der Fixkosten. Bei einem Rückgang zwischen 50 und 70 Prozent sind es 50 Prozent der Fixkosten und bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang sind es 80 Prozent der Fixkosten. Maximal beträgt die Überbrückungshilfe hier 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate.
Förderfähige Fixkosten sind unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 Prozent der Fixkosten geltend gemacht werden.